Unsere Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 7 – 16 Uhr und Freitag 7 – 14 Uhr
Versandverfahren (NCTS)
Wofür wird das Versandverfahren benötigt?
Durch das Versandverfahren ist eine Beförderung von Waren unter zollamtlicher Überwachung möglich.
- Keine Zahlung von Einfuhrabgaben an der Grenze
- Keine Wartezeiten an der Grenze
- Verzollung am Wunschort möglich
NCTS allgemein
In Deutschland werden seit dem 1. Juli 2005 die gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren, die bis dahin mit Einheitspapier T1 und T2 abgewickelt wurden, mit New Computerised Transit System (NCTS) als Regelverfahren durchgeführt.
Schriftliche Versandanmeldungen unter Verwendung des Einheitspapiers sind seit dem 1. Oktober 2005 nur noch in Ausnahmefällen nach Art. 353 Abs. 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) oder Art. 22 Anlage I Übereinkommen EWG/EFTA zulässig.
Am NCTS nehmen alle 27 EU-Mitgliedstaaten sowie die EFTA-Länder Schweiz (einschließlich Liechtenstein) und Norwegen teil.
Um an NCTS teilnehmen zu können, müssen die Voraussetzungen für die ATLAS-Teilnehmereingabe erfüllt sein, zum Beispiel der Einsatz einer zertifizierten Teilnehmersoftware.
Ziele der zollrechtlichen Versandverfahren
- Beförderung von Waren unter zollamtlicher Überwachung
- ohne Erhebung von Einfuhrabgaben
- Erleichterung/Vereinfachung der Förmlichkeiten an den Außengrenzen
- Abfertigung der Waren in der Nähe des Bestimmungsortes möglich
Im Versandverfahren können Waren via Lkw, Flugzeug, Bahn, Schiff oder Pipeline transportiert werden.
Unterschieden wird in
- Gemeinschaftliches Versandverfahren = zwischen zwei Orten in der EU (auch über ein Drittland)
- Gemeinsames Versandverfahren = bei Versand in oder aus EFTA oder VISEGRAD Ländern
- Internationale Versandabkommen = z.B. TIR
Vorteile des NCTS
Für die Wirtschaft steht mit NCTS ein leistungsfähiger Service zur Verfügung. Es kommt nicht zu Wartezeiten an den Zollstellen, da die Anmeldung vom Hauptverpflichteten auf elektronischem Weg an die Abgangsstelle geschickt wird. Die Versandverfahren können bei der Abgangsstelle zügig erledigt werden. Der Rückschein muss nicht wie bisher auf dem Postweg versandt werden. Die Nachricht über die Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle und über die Beendigung des Verfahrens wird auf elektronischem Weg an die Abgangsstelle gesandt. Die geleistete Sicherheit kann dann ohne Verzögerungen sofort freigegeben werden. Die verhältnismäßig hohen Kosten der papiergestützten Anmeldung gehen zurück, ein Höchstmaß an Transparenz im Verfahren ist gewährleistet. Dem zugelassenen Versender bietet sich durch die elektronische Versandanmeldung der Vorteil, dass die beim papiergestützten Verfahren notwendigen Förmlichkeiten entfallen. Durch das rationelle System werden die Bearbeitungszeiten verkürzt und die Kommunikation und die Zusammenarbeit mit anderen Zollstellen verbessert.
Ablauf des gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahrens
- Der Hauptverpflichtete stellt den Antrag auf das Versandverfahren durch Abgabe eines Versandscheins (z.B. T1 oder T2) elektronisch über das Atlas-System.
- Gestellung der Ware bei der Abgangszollstelle.
- Es wird eventuell eine Zollbeschau auf Kosten und Gefahr des Hauptverpflichteten durchgeführt und der Zollbefund wird in den Versandschein eingetragen
- Nämlichkeitssicherung (Identitätssicherung) durch die Abgangszollstelle. Dies dient zur Sicherstellung, dass die Ware die an der EU-Grenze entladen wird, auch an der Bestimmungsstelle verzollt wird und keine Manipulationen auf dem innereuropäischen Transport möglich sind.
Arten der Nämlichkeitssicherung
- Raumverschluss – Zollverschlussanerkenntnis für Beförderungsmittel muss vorliegen
- Packstückverschluss – bei Gleichartigkeit des Inhalts nur zum Teil
- Beschreibung – Muster, Abbildungen, Handelsrechnung, Fahrgestellnummer
- zollamtliche Bewachung oder Begleitung
Zudem müssen vom Hauptverpflichteten Sicherheitsleistungen in Höher der voraussichtlichen Eingangsabgaben erbracht werden.
Folgende Möglichkeiten gibt es.
- Hinterlegen von Bargeld oder Wertpapieren
- Stellung einer Bürgschaft
- Gesamtbürgschaft – Bürgschaft für mehrere Verfahren, die Bürgschaftssumme wird von der HZA festgelegt
- Einzelbürgschaft – Bürgschaft für ein Verfahren
- Pauschalbürgschaft – Bürgschaftsleitungen, gleichgültig wer Hauptverpflichteter ist
Die Abgangsstelle legt die Gestellungsfrist fest, bei gemeinschaftlichem/gemeinsamem Versandverfahren sind das in der Regel 7 Tage.
- Beförderung zur Bestimmungsstelle im gebundenen Zollverkehr (Ware ist noch unverzollt)
- unveränderte und fristgerechte Gestellung an der Bestimmungsstelle, außer der Empfänger ist zugelassener Empfänger.
- Erledigung des Versandscheins, z.B. die Übergabe in den freien Verkehr
- Freigabe der hinterlegten Sicherheit
Diesen Aufwand können Sie umgehen. Die Zeit können Sie effektiver nutzen und sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren.
Rufen sie uns gerne an und wir kümmern uns um Ihre Zollangelegenheiten.
Die Zollagentur
Bremer Straße 122
49179 Ostercappeln-Haaren
Tel.: +49 (0) 5473 9588 850

Über uns
Wir repräsentieren die dritte Generation einer Spediteursfamilie mit langjähriger Erfahrung in der Ein- und Ausfuhr von Waren.
Nutzen Sie unsere Erfahrung!
Kontakt
Kai Buschermöhle
Die Zollagentur
Bremer Straße 122
49179 Ostercappeln
Telefon: +49 5473 959234-0
Fax: +49 5473 959234-9