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Export
Was ist Export?
Laut Definition ist Export, auch als Ausfuhr bezeichnet, die Bezeichnung für den Verkauf von Waren in andere Staaten.
Was ist zu beachten?
Alle Waren, die Sie in einen Nicht-EU-Staat ausführen, müssen Sie durch den Zoll abfertigen lassen.
Das bedeutet, wird eine Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt, muss die Ware in das sogenannte Ausfuhrverfahren überführt werden. Beim Ausfuhrverfahren handelt es sich um ein Zollverfahren mit der Zielsetzung der Überwachung des Warenverkehrs mit Drittländern.
Welche Wertgrenzen sind zu beachten?
Warenausfuhr im einstufigen Verfahren (sogenannte Kleinsendungen bis 1000€ oder 1000 KG)
Sofern der Wert der Sendung 1.000 Euro nicht übersteigt und die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen oder sonstigen besonderen Förmlichkeiten bei der Ausfuhr unterliegen oder die Gewährung von Ausfuhrerstattung oder anderen Beträgen oder die Erstattung von Abgaben nicht vorgesehen ist, kann die Sendung mündlich direkt bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden.
Sollte der Warenwert 1000€ oder das Gesamtgewicht 1.000 kg überschreiten, greift die Warenausfuhr im zweistufigen Ausfuhrverfahren
Das Ausfuhrverfahren wird in zwei Verfahrensabschnitte unterteilt.
Die erste Stufe stellt die Eröffnung des Ausfuhrverfahrens bei der Ausfuhrzollstelle dar. Die Ausfuhrzollstele ist das Binnenzollamt in dessen Zuständigkeitsbereich der Ausführer gemeldet ist.
In der zweiten Stufe wird das Ausfuhrverfahren bei der Ausgangszollstelle beendet, die Ware wird aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt und der Ausführer kann über das ATLAS-System den Ausgangsvermerkt für Umsatzsteuerzwecke ausdrucken.
Was passiert, wenn In der zweiten Stufe das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäß beendet wird?
Der „Ausgangsvermerk“ gilt als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke. Im Falle unerledigter Ausfuhrverfahren leitet der Zoll ein automatisiertes Nachforschungsverfahren ein.
Hierbei wird der Anmelder/Ausführer aufgefordert, den Verbleib der Ware aufzuklären. Sofern der Ausfuhrvorgang weder verwaltungsintern noch durch den Anmelder/Ausführer geklärt werden kann, wird die ursprüngliche Ausfuhranmeldung für ungültig erklärt.
Kann der Anmelder/Ausführer einen Alternativnachweis, zum Beispiel Einfuhrverzollungsbelege aus dem Drittland oder dgl., vorlegen, erstellt die Ausfuhrzollstelle einen sogenannten „Alternativ-Ausgangsvermerk“. In diesem Fall gilt der „Alternativ-Ausgangsvermerk“ als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke.
Kann der Anmelder/Ausführer keinerlei Alternativnachweis vorlegen kann auch Rückwirkend die Umsatzsteuer für die Ware fällig werden.
Wichtig:
Es handelt sich hier um Steuerrecht. Das bedeutet die Ausgangsvermerke sind sauber zu dokumentieren und 10 Jahre zu archivieren um sie auf Verlangen des Steuerprüfers vorzulegen und zuzuordnen!
Sie möchten Ware exportieren und benötigen eine Ausfuhranmeldung?
Hier haben wir Ihnen das nötige Ausfuhrformular mit allen vom Zoll geforderten Informationen zur Verfügung gestellt.
Füllen Sie das Formular jetzt online aus. Laden Sie am Ende des Formulars die dazugehörige(n) Handelsrechnung(en) hoch, drücken Sie auf „Ausfuhranmeldung verbindlich anfragen“ und wir kümmern uns um den Rest.
Bei Übermittlung bis 11:00 Uhr erhalten Sie Ihre Ausfuhranmeldung bis 11:00 Uhr am Folgetag.
Über uns
Wir repräsentieren die dritte Generation einer Spediteursfamilie mit langjähriger Erfahrung in der Ein- und Ausfuhr von Waren.
Nutzen Sie unsere Erfahrung!
Kontakt
Kai Buschermöhle
Die Zollagentur
Bremer Straße 122
49179 Ostercappeln
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Fax: +49 5473 959234-9