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EORI-Nummer
Was ist eine EORI-Nr.?
Die EORI-Nummer (Economic Operators’ Registration and Identification) ist der Nachfolger der Zollnummer auf europäischer Ebene. Sie dient der Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und soll die automatisierte Zollabfertigung erleichtern.
Die EORI-Nummer kann bis zu 17 Zeichen enthalten. Sie beginnt mit dem zweistelligen Länder-Präfix (ISO 3166) des jeweiligen Mitgliedstaates, der sie vergibt, gefolgt von bis zu 15 Zeichen. In bestimmten Fällen können weitere Länder-Präfixe enthalten sein
Wer benötigt eine EORI-Nummer?
Sie als Wirtschaftsbeteiligter, das heißt als Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst ist (Art. 1 Nr. 12 Zollkodex-Durchführungsverordnung), benötigen eine EORI-Nummer.
Personen sind ausschließlich natürliche oder juristische Personen (z.B. AG, GmbH) oder rechtsfähige Personenmehrheiten (insbesondere Personengesellschaften z.B. GbR, OHG, KG)
Eine Geschäftstätigkeit muss vorliegen. Diese ist grundsätzlich bei jeder Tätigkeit gegeben, für die eine Anmeldung zum Handelsregister und/oder eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist/sind, oder die im Rahmen eines freien Berufs ausgeübt wird.
Schließlich muss eine Tätigkeit vorliegen, die unter das Zollrecht fällt. Dies ist z.B. gegeben, wenn eine Zollanmeldung oder eine summarische Anmeldung abgegeben wird (auch als Vertreter) oder Waren gestellt werden.
Datenübermittlungsdienstleister und technische Nachrichtensender, die im Auftrag eines Anmelders oder seines Vertreters Nachrichten mit der Zollverwaltung austauschen, gelten auch als Wirtschaftsbeteiligte.
Personen, die nur mittelbar von solchen Tätigkeiten betroffen sind, gelten nicht als Wirtschaftsbeteiligte. Insbesondere liegt eine Geschäftstätigkeit, die unter das Zollrecht fällt, nicht vor, wenn z.B. eine einzelne Einfuhr veranlasst wird, die nicht im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht (z.B. Bestellung von Schokolade in einem Drittland durch eine Anwaltskanzlei).
Brauche ich als Privatperson eine EORI-Nummer?
Eine Privatperson, die sich nicht im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst, ist kein Wirtschaftbeteiligter im zollrechtlichen Sinn und benötigt keine EORI-Nummer.
Sie als Privatperson können in ATLAS unter Angabe der Adressdaten angemeldet werden.
Hinweis
Dies gilt allerdings nur, sofern es sich nicht um die Ausfuhr von genehmigungspflichtigen Gütern handelt. Bei der Ausfuhr von genehmigungspflichtigen Gütern muss eine Privatperson Inhaberin einer EORI-Nummer sein. Eine Anmeldung unter Angabe der Adressdaten ist dann nicht möglich.
Wie erhalte ich die EORI-Nummer?
Die EORI-Nummer wird auf Antrag kostenlos bei der Generalzolldirektion – Dienstort Dresden – Stammdatenmanagement (GZD – DO Dresden – Stammdatenmanagement) vergeben. Der Beteiligte hat die Möglichkeit den Antrag mittels der Internetanwendung „Internetbeteiligtenantrag“ (IBA) bei der GZD – DO Dresden – Stammdatenmanagement zu stellen oder das Antrags-Formular 0870 (Beteiligte – Stammdaten EORI-Nummer) per E-Mail (steht als PDF-Dokument auf unserer Internetseite zum Download bereit), schriftlich oder per Fax bei der GZD – DO Dresden – Stammdatenmanagement einzureichen.
Weitere Informationen zur Beantragung einer EORI-Nummer
Habe ich die Möglichkeit, auf die EORI-Nummer zu verzichten?
Nein, sofern Sie Wirtschaftsbeteiligter im Sinne des Art. 1 Nr. 12 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst sind, benötigen Sie zwingend eine eigene EORI-Nummer.
Benötige ich als ausländischer Wirtschaftsbeteiligter eine EORI-Nummer?
Die EORI-Nummer ist von einem Wirtschaftsbeteiligten, der seinen Sitz im Zollgebiet der Gemeinschaft hat, in dem Mitgliedstaat zu beantragen, in dem er ansässig ist.
Ein Wirtschaftsbeteiligter, der nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig ist, sollte die EORI-Nummer in dem Mitgliedstaat, in dem er eine der im Artikel 4l Abs. 3 ZK-DVO genannten Handlungen wie z.B. die Abgabe einer Zollanmeldung erstmals ausführen möchte, beantragen.
Brauche ich als Privatperson eine EORI-Nummer?
Was ist, wenn ich mich in Zollangelegenheiten durch einen indirekten/direkten Vertreter oder DÜD (Datenübermittlungsdienstleister) vertreten lasse?
Eine Privatperson, die sich nicht im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst, ist kein Wirtschaftbeteiligter im zollrechtlichen Sinn und benötigt keine EORI-Nummer.
Sie als Privatperson können in ATLAS unter Angabe der Adressdaten angemeldet werden.
Hinweis
Dies gilt allerdings nur, sofern es sich nicht um die Ausfuhr von genehmigungspflichtigen Gütern handelt. Bei der Ausfuhr von genehmigungspflichtigen Gütern muss eine Privatperson Inhaberin einer EORI-Nummer sein. Eine Anmeldung unter Angabe der Adressdaten ist dann nicht möglich.
Benötige ich im Post- beziehungsweise Reiseverkehr eine EORI-Nummer?
Werden von der Post oder von Express- und Kurierdiensten Zollanmeldungen für Kunden abgegeben, die keine Wirtschaftsbeteiligten im Sinne von Art. 1 Nr. 12 Zollkodex-Durchführungsverordnung sind, besteht keine Verpflichtung zur Angabe eine EORI-Nummer für den betreffenden Post- oder Kurierdienst. Eine EORI-Nummer wird auch nicht benötigt, wenn von anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten schriftliche Zollanmeldungen im Reiseverkehr abgegeben werden.
Brauche ich die EORI-Nummer, wenn ich das ATLAS-Verfahren nutze?
Seit dem Echtbetrieb des ATLAS-Release 8.4 und AES-Release 2.1 benötigen Sie als Wirtschaftsbeteiligter zwingend eine EORI-Nummer. Eine Nutzung von oder Identifikation in ATLAS ist ohne EORI-Nummer seit diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr möglich.
Ausnahme:
Bis auf weiteres können Sie als Wirtschaftsbeteiligter, sofern Sie noch über keine EORI-Nummer verfügen, auch dann eine Zoll-, Ausfuhr- oder Versandanmeldung abgeben, wenn Sie nachweisen, dass Sie eine EORI-Nummer bei der Generalzolldirektion – Dienstort Dresden – Stammdatenmanagement (GZD – DO Dresden – Stammdatenmanagement) beantragt haben. Hierzu müssen Sie eine Kopie des bei der GZD – DO Dresden – Stammdatenmanagement eingereichten Ausdrucks des Internetbeteiligtenantrages oder des Vordruckes 0870 vorlegen (Art. 4l Abs. 1 Satz 3 Zollkodex-Durchführungsverordnung) sowie den Nachweis für die Beantragung erbringen, zum Beispiel in Form des Sendeberichtes eines Faxgerätes. Dies gilt nicht für ATLAS-Teilnehmer, die zwingend über eine EORI-Nummer verfügen müssen.
Über uns
Wir repräsentieren die dritte Generation einer Spediteursfamilie mit langjähriger Erfahrung in der Ein- und Ausfuhr von Waren.
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Kai Buschermöhle
Die Zollagentur
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