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Was ist eine EORI-Nr.?

Die EORI-Nummer (Economic Operators’ Registration and Identification) ist der Nachfolger der Zollnummer auf europäischer Ebene. Sie dient der Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und soll die automatisierte Zollabfertigung erleichtern.

Die EORI-Nummer kann bis zu 17 Zeichen enthalten. Sie beginnt mit dem zweistelligen Länder-Präfix (ISO 3166) des jeweiligen Mitgliedstaates, der sie vergibt, gefolgt von bis zu 15 Zeichen. In bestimmten Fällen können weitere Länder-Präfixe enthalten sein.

 

Wer benötigt eine EORI-Nummer?

Sie als Wirtschaftsbeteiligter, das heißt als Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst ist (Art. 1 Nr. 12 Zollkodex-Durchführungsverordnung), benötigen eine EORI-Nummer.

Personen sind ausschließlich natürliche oder juristische Personen (z.B. AG, GmbH) oder rechtsfähige Personenmehrheiten (insbesondere Personengesellschaften z.B. GbR, OHG, KG)

Eine Geschäftstätigkeit muss vorliegen. Diese ist grundsätzlich bei jeder Tätigkeit gegeben, für die eine Anmeldung zum Handelsregister und/oder eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist/sind, oder die im Rahmen eines freien Berufs ausgeübt wird.

Schließlich muss eine Tätigkeit vorliegen, die unter das Zollrecht fällt. Dies ist z.B. gegeben, wenn eine Zollanmeldung oder eine summarische Anmeldung abgegeben wird (auch als Vertreter) oder Waren gestellt werden.

Datenübermittlungsdienstleister und technische Nachrichtensender, die im Auftrag eines Anmelders oder seines Vertreters Nachrichten mit der Zollverwaltung austauschen, gelten auch als Wirtschaftsbeteiligte.

Personen, die nur mittelbar von solchen Tätigkeiten betroffen sind, gelten nicht als Wirtschaftsbeteiligte. Insbesondere liegt eine Geschäftstätigkeit, die unter das Zollrecht fällt, nicht vor, wenn z.B. eine einzelne Einfuhr veranlasst wird, die nicht im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht (z.B. Bestellung von Schokolade in einem Drittland durch eine Anwaltskanzlei).

 

Brauche ich als Privatperson eine EORI-Nummer?

Eine Privatperson, die sich nicht im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst, ist kein Wirtschaftbeteiligter im zollrechtlichen Sinn und benötigt keine EORI-Nummer.
Sie als Privatperson können in ATLAS unter Angabe der Adressdaten angemeldet werden.

Hinweis

Dies gilt allerdings nur, sofern es sich nicht um die Ausfuhr von genehmigungspflichtigen Gütern handelt. Bei der Ausfuhr von genehmigungspflichtigen Gütern muss eine Privatperson Inhaberin einer EORI-Nummer sein. Eine Anmeldung unter Angabe der Adressdaten ist dann nicht möglich.

 

Wie erhalte ich die EORI-Nummer?

Die EORI-Nummer wird auf Antrag kostenlos bei der Generalzolldirektion – Dienstort Dresden – Stammdatenmanagement (GZD – DO Dresden – Stammdatenmanagement) vergeben. Der Beteiligte hat die Möglichkeit den Antrag mittels der Internetanwendung „Internetbeteiligtenantrag“ (IBA) bei der GZD – DO Dresden – Stammdatenmanagement zu stellen oder das Antrags-Formular 0870 (Beteiligte – Stammdaten EORI-Nummer) per E-Mail (steht als PDF-Dokument auf unserer Internetseite zum Download bereit), schriftlich oder per Fax bei der GZD – DO Dresden – Stammdatenmanagement einzureichen.

Weitere Informationen zur Beantragung einer EORI-Nummer

 

Habe ich die Möglichkeit, auf die EORI-Nummer zu verzichten?

Nein, sofern Sie Wirtschaftsbeteiligter im Sinne des Art. 1 Nr. 12 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst sind, benötigen Sie zwingend eine eigene EORI-Nummer.

 

Benötige ich als ausländischer Wirtschaftsbeteiligter eine EORI-Nummer?

Die EORI-Nummer ist von einem Wirtschaftsbeteiligten, der seinen Sitz im Zollgebiet der Gemeinschaft hat, in dem Mitgliedstaat zu beantragen, in dem er ansässig ist.

Ein Wirtschaftsbeteiligter, der nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig ist, sollte die EORI-Nummer in dem Mitgliedstaat, in dem er eine der im Artikel 4l Abs. 3 ZK-DVO genannten Handlungen wie z.B. die Abgabe einer Zollanmeldung erstmals ausführen möchte, beantragen.

Brauche ich als Privatperson eine EORI-Nummer?
Was ist, wenn ich mich in Zollangelegenheiten durch einen indirekten/direkten Vertreter oder DÜD (Datenübermittlungsdienstleister) vertreten lasse?

Eine Privatperson, die sich nicht im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst, ist kein Wirtschaftbeteiligter im zollrechtlichen Sinn und benötigt keine EORI-Nummer.
Sie als Privatperson können in ATLAS unter Angabe der Adressdaten angemeldet werden.

Hinweis

Dies gilt allerdings nur, sofern es sich nicht um die Ausfuhr von genehmigungspflichtigen Gütern handelt. Bei der Ausfuhr von genehmigungspflichtigen Gütern muss eine Privatperson Inhaberin einer EORI-Nummer sein. Eine Anmeldung unter Angabe der Adressdaten ist dann nicht möglich.

 

Benötige ich im Post- beziehungsweise Reiseverkehr eine EORI-Nummer?

Werden von der Post oder von Express- und Kurierdiensten Zollanmeldungen für Kunden abgegeben, die keine Wirtschaftsbeteiligten im Sinne von Art. 1 Nr. 12 Zollkodex-Durchführungsverordnung sind, besteht keine Verpflichtung zur Angabe eine EORI-Nummer für den betreffenden Post- oder Kurierdienst. Eine EORI-Nummer wird auch nicht benötigt, wenn von anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten schriftliche Zollanmeldungen im Reiseverkehr abgegeben werden.

 

Brauche ich die EORI-Nummer, wenn ich das ATLAS-Verfahren nutze?

Seit dem Echtbetrieb des ATLAS-Release 8.4 und AES-Release 2.1 benötigen Sie als Wirtschaftsbeteiligter zwingend eine EORI-Nummer. Eine Nutzung von oder Identifikation in ATLAS ist ohne EORI-Nummer seit diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr möglich.

Ausnahme:
Bis auf weiteres können Sie als Wirtschaftsbeteiligter, sofern Sie noch über keine EORI-Nummer verfügen, auch dann eine Zoll-, Ausfuhr- oder Versandanmeldung abgeben, wenn Sie nachweisen, dass Sie eine EORI-Nummer bei der Generalzolldirektion – Dienstort Dresden – Stammdatenmanagement (GZD – DO Dresden – Stammdatenmanagement) beantragt haben. Hierzu müssen Sie eine Kopie des bei der GZD – DO Dresden – Stammdatenmanagement eingereichten Ausdrucks des Internetbeteiligtenantrages oder des Vordruckes 0870 vorlegen (Art. 4l Abs. 1 Satz 3 Zollkodex-Durchführungsverordnung) sowie den Nachweis für die Beantragung erbringen, zum Beispiel in Form des Sendeberichtes eines Faxgerätes. Dies gilt nicht für ATLAS-Teilnehmer, die zwingend über eine EORI-Nummer verfügen müssen.

Was ist eine Zolltarifnummer?

 Alle Waren sind im Zolltarif exakt nach Beschreibung unter Zuordnung einer Zolltarifnummer erfasst.

In der Ausfuhranmeldung ist diese Nummer 8-stellig.
In einer Einfuhranmeldung ist dieser Nummer immer 11-stellig.

Die Zolltarifnummer, auch als „Warennummer“ bezeichnet, dient der eindeutigen Identifikation und Einreihung von Waren für Zollzwecke und für die Statistik. Sie ist quasi der Barcode Ihrer Ware hinter dem sich neben der exakten Warenbeschreibung auch Informationen wie z.B. Zollkontingente, Antidumpingregelungen, Zollaussetzungen, Verbote und Beschränkungen und die Verschlüsselung von Einfuhrumsatzsteuersätzen verbergen kann. Die Zolltarifnummer ist immer gleich aufgebaut.

Die ersten sechs Stellen der Codenummern des Zolltarifs werden seit 1988 von der Weltzollorganisation (WCO) in Form der HS-Nomenklatur weltweit geregelt, d.h., dass der Aufbau des Zolltarifs bezüglich der ersten sechs Stellen in nahezu allen am Welthandel beteiligten Ländern ident ist.
In Europa hat man sich auf eine EU-einheitliche achtstellige Warennomenklatur für den Außenhandel im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik verständigt. Diese wird als Kombinierte Nomenklatur (KN) bezeichnet. Die Nummern der kombinierten Nomenklatur (d.h die ersten 8 stellen) sind gültig innerhalb der europäischen Union. Sie basieren auf den ersten 6 Stellen aus der HS-Nomenklatur und der 7-8 Stelle welche die EU vergibt.

Der zehnstellige Code ( 9-10 Stelle) verschlüsselt gemeinschaftliche Maßnahmen der EU, die nicht im achtstelligen Code der kombinierten Nomenklatur verschlüsselt sind

Die 11 Stelle ist der Code für nationale Maßnahmen wie z. B. Verbote und Beschränkungen, Verschlüsselung von Einfuhrumsatzsteuersätzen und .dgl.

Auf folgender Internetseite können sie Ihre Ware selber einreihen:

http://auskunft.ezt-online.de/ezto/Welcome.do

Was ist Export?

Laut Definition ist Export, auch als Ausfuhr bezeichnet, die Bezeichnung für den Verkauf von Waren in andere Staaten.

 

Was ist zu beachten?

Alle Waren, die Sie in einen Nicht-EU-Staat ausführen, müssen Sie durch den Zoll abfertigen lassen.

Das bedeutet, wird eine Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt, muss die Ware in das sogenannte Ausfuhrverfahren überführt werden. Beim Ausfuhrverfahren handelt es sich um ein Zollverfahren mit der Zielsetzung der Überwachung des Warenverkehrs mit Drittländern.

 

Welche Wertgrenzen sind zu beachten?

Warenausfuhr im einstufigen Verfahren (sogenannte Kleinsendungen bis 1000€ oder 1000 KG)

Sofern der Wert der Sendung 1.000 Euro nicht übersteigt und die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen oder sonstigen besonderen Förmlichkeiten bei der Ausfuhr unterliegen oder die Gewährung von Ausfuhrerstattung oder anderen Beträgen oder die Erstattung von Abgaben nicht vorgesehen ist, kann die Sendung mündlich direkt bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden.

Sollte der Warenwert 1000€ oder das Gesamtgewicht 1.000 kg überschreiten, greift die Warenausfuhr im zweistufigen Ausfuhrverfahren

Das Ausfuhrverfahren wird in zwei Verfahrensabschnitte unterteilt.

Die erste Stufe stellt die Eröffnung des Ausfuhrverfahrens bei der Ausfuhrzollstelle dar. Die Ausfuhrzollstele ist das Binnenzollamt in dessen Zuständigkeitsbereich der Ausführer gemeldet ist.

In der zweiten Stufe wird das Ausfuhrverfahren bei der Ausgangszollstelle beendet, die Ware wird aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt und der Ausführer kann über das ATLAS-System den Ausgangsvermerkt für Umsatzsteuerzwecke ausdrucken.

 

Was passiert, wenn In der zweiten Stufe das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäß beendet wird?

Der „Ausgangsvermerk“ gilt als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke. Im Falle unerledigter Ausfuhrverfahren leitet der Zoll ein automatisiertes Nachforschungsverfahren ein.

Hierbei wird der Anmelder/Ausführer aufgefordert, den Verbleib der Ware aufzuklären. Sofern der Ausfuhrvorgang weder verwaltungsintern noch durch den Anmelder/Ausführer geklärt werden kann, wird die ursprüngliche Ausfuhranmeldung für ungültig erklärt.

Kann der Anmelder/Ausführer einen Alternativnachweis, zum Beispiel Einfuhrverzollungsbelege aus dem Drittland oder dgl., vorlegen, erstellt die Ausfuhrzollstelle einen sogenannten „Alternativ-Ausgangsvermerk“. In diesem Fall gilt der „Alternativ-Ausgangsvermerk“ als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke.

Kann der Anmelder/Ausführer keinerlei Alternativnachweis vorlegen kann auch Rückwirkend die Umsatzsteuer für die Ware fällig werden.

Wichtig:

Es handelt sich hier um Steuerrecht. Das bedeutet die Ausgangsvermerke sind sauber zu dokumentieren und 10 Jahre zu archivieren um sie auf Verlangen des Steuerprüfers vorzulegen und zuzuordnen!

 

Sie möchten Ware exportieren und benötigen eine Ausfuhranmeldung?

Hier haben wir Ihnen das nötige Ausfuhrformular mit allen vom Zoll geforderten Informationen zur Verfügung gestellt.

Füllen Sie das Formular jetzt online aus. Laden Sie am Ende des Formulars die dazugehörige(n) Handelsrechnung(en) hoch, drücken Sie auf „Ausfuhranmeldung verbindlich anfragen“ und wir kümmern uns um den Rest.

Bei Übermittlung bis 11:00 Uhr erhalten Sie Ihre Ausfuhranmeldung bis 11:00 Uhr am Folgetag.

Was ist Import?

Laut Definition alle Waren- und Dienstleistungsumsätze mit Wirtschaftseinheiten, die ihren ständigen Sitz (Wohnsitz) außerhalb Deutschlands haben. Aus Sicht des Zollrechts alle Einfuhren in das Zollgebiet der EG (EU).

 

Welche Wertgrenzen sind zu beachten?

Unabhängig von der Person des Versenders und des Empfängers sind alle Sendungen von Waren, deren Gesamtwert nicht höher ist als 22 Euro, einfuhrabgabenfrei (Artikel 23 und 24 Zollbefreiungsverordnung). Dies gilt für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer.

Bei einem Wert zwischen 22 Euro und 150 Euro sind die Sendungen zwar zollfrei, aber nicht frei von Einfuhrumsatzsteuer.

 

Wie erfolgt die Anmeldung?

Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist grundsätzlich bei der Zollstelle zu beantragen, bei der die Waren gestellt worden sind. Der Antrag ist zusammen mit der Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den freien Verkehr zu stellen (§ 31 Abs. 2 Ziffer 1 AWV). Der Antrag kann elektronisch oder in Papierform abgegeben werden.

Wofür wird das Versandverfahren benötigt?

Durch das Versandverfahren ist eine Beförderung von Waren unter zollamtlicher Überwachung möglich.

  • Keine Zahlung von Einfuhrabgaben an der Grenze
  • Keine Wartezeiten an der Grenze
  • Verzollung am Wunschort möglich

 

NCTS allgemein

In Deutschland werden seit dem 1. Juli 2005 die gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren, die bis dahin mit Einheitspapier T1 und T2 abgewickelt wurden, mit New Computerised Transit System (NCTS) als Regelverfahren durchgeführt.

Schriftliche Versandanmeldungen unter Verwendung des Einheitspapiers sind seit dem 1. Oktober 2005 nur noch in Ausnahmefällen nach Art. 353 Abs. 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) oder Art. 22 Anlage I Übereinkommen EWG/EFTA zulässig.

Am NCTS nehmen alle 27 EU-Mitgliedstaaten sowie die EFTA-Länder Schweiz (einschließlich Liechtenstein) und Norwegen teil.

Um an NCTS teilnehmen zu können, müssen die Voraussetzungen für die ATLAS-Teilnehmereingabe erfüllt sein, zum Beispiel der Einsatz einer zertifizierten Teilnehmersoftware.

 

Ziele der zollrechtlichen Versandverfahren

  • Beförderung von Waren unter zollamtlicher Überwachung
  • ohne Erhebung von Einfuhrabgaben
  • Erleichterung/Vereinfachung der Förmlichkeiten an den Außengrenzen
  • Abfertigung der Waren in der Nähe des Bestimmungsortes möglich

 

Im Versandverfahren können Waren via Lkw, Flugzeug, Bahn, Schiff oder Pipeline transportiert werden.

Unterschieden wird in

  • Gemeinschaftliches Versandverfahren = zwischen zwei Orten in der EU (auch über ein Drittland)
  • Gemeinsames Versandverfahren = bei Versand in oder aus EFTA oder VISEGRAD Ländern
  • Internationale Versandabkommen = z.B. TIR

 

Vorteile des NCTS

Für die Wirtschaft steht mit NCTS ein leistungsfähiger Service zur Verfügung. Es kommt nicht zu Wartezeiten an den Zollstellen, da die Anmeldung vom Hauptverpflichteten auf elektronischem Weg an die Abgangsstelle geschickt wird. Die Versandverfahren können bei der Abgangsstelle zügig erledigt werden. Der Rückschein muss nicht wie bisher auf dem Postweg versandt werden. Die Nachricht über die Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle und über die Beendigung des Verfahrens wird auf elektronischem Weg an die Abgangsstelle gesandt. Die geleistete Sicherheit kann dann ohne Verzögerungen sofort freigegeben werden. Die verhältnismäßig hohen Kosten der papiergestützten Anmeldung gehen zurück, ein Höchstmaß an Transparenz im Verfahren ist gewährleistet. Dem zugelassenen Versender bietet sich durch die elektronische Versandanmeldung der Vorteil, dass die beim papiergestützten Verfahren notwendigen Förmlichkeiten entfallen. Durch das rationelle System werden die Bearbeitungszeiten verkürzt und die Kommunikation und die Zusammenarbeit mit anderen Zollstellen verbessert.

 

Ablauf des gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahrens

  • Der Hauptverpflichtete stellt den Antrag auf das Versandverfahren durch Abgabe eines Versandscheins (z.B. T1 oder T2) elektronisch über das Atlas-System.
  • Gestellung der Ware bei der Abgangszollstelle.
  • Es wird eventuell eine Zollbeschau auf Kosten und Gefahr des Hauptverpflichteten durchgeführt und der Zollbefund wird in den Versandschein eingetragen
  • Nämlichkeitssicherung (Identitätssicherung) durch die Abgangszollstelle. Dies dient zur Sicherstellung, dass die Ware die an der EU-Grenze entladen wird, auch an der Bestimmungsstelle verzollt wird und keine Manipulationen auf dem innereuropäischen Transport möglich sind.

 

Arten der Nämlichkeitssicherung

  • Raumverschluss – Zollverschlussanerkenntnis für Beförderungsmittel muss vorliegen
  • Packstückverschluss – bei Gleichartigkeit des Inhalts nur zum Teil
  • Beschreibung – Muster, Abbildungen, Handelsrechnung, Fahrgestellnummer
  •  zollamtliche Bewachung oder Begleitung

 

Zudem müssen vom Hauptverpflichteten Sicherheitsleistungen in Höher der voraussichtlichen Eingangsabgaben erbracht werden.

Folgende Möglichkeiten gibt es.

  • Hinterlegen von Bargeld oder Wertpapieren
  • Stellung einer Bürgschaft
  • Gesamtbürgschaft – Bürgschaft für mehrere Verfahren, die Bürgschaftssumme wird von der HZA festgelegt
  • Einzelbürgschaft – Bürgschaft für ein Verfahren
  • Pauschalbürgschaft – Bürgschaftsleitungen, gleichgültig wer Hauptverpflichteter ist

 

Die Abgangsstelle legt die Gestellungsfrist fest, bei gemeinschaftlichem/gemeinsamem Versandverfahren sind das in der Regel 7 Tage.

  • Beförderung zur Bestimmungsstelle im gebundenen Zollverkehr (Ware ist noch unverzollt)
  • unveränderte und fristgerechte Gestellung an der Bestimmungsstelle, außer der Empfänger ist zugelassener Empfänger.
  • Erledigung des Versandscheins, z.B. die Übergabe in den freien Verkehr
  • Freigabe der hinterlegten Sicherheit

 

Diesen Aufwand können Sie umgehen. Die Zeit können Sie effektiver nutzen und sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren.

Rufen sie uns gerne an und wir kümmern uns um Ihre Zollangelegenheiten.

Die Zollagentur

Bremer Straße 122

49179 Ostercappeln-Haaren

Tel.: +49 (0) 5473 9588 850

Vorsicht, wenn der Expat seinen Hausstand selber übersiedelt!

Ein weiterer Karriereschritt kann manchmal über einen Job im Ausland führen. Falls Ihr zukünftiger Arbeitgeber Ihnen kein Relocation Budget zur Verfügung stellt, bedeutet ein Auslands-Job gleich zu Beginn häufig höhere Ausgaben: Flüge ins Zielland für eine erste Orientierung. Eine Wohnung suchen und anmieten und damit Makler –Courtage, Kaution, erste Miete, etc….

Da will man natürlich das Geld an allen Ecken und Enden einsparen. Zum Beispiel, indem man seinen Hausstand, oder den Teil, der unbedingt mit übersiedeln soll, selbst transportiert.

Aber Achtung! Sobald Sie in den Schengen-Raum oder die Europäische Union einreisen oder diese verlassen, wird bei auch für Ihren Privat-Umzug eine Zoll-Anmeldung fällig.

Dabei fängt die Vorbereitung auf die Einfuhrverzollung des Umzugsguts (personal effects) im Bestimmungsland schon mit dem Kofferpacken an.

Das europäische Zollrecht sieht für den Fall eines Umzugs aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung von Einfuhrabgaben (Zölle und Einfuhrumsatzsteuer) für Waren vor, die im allgemeinen Sprachgebrauch als Umzugsgut (personal effects) bezeichnet werden (Art. 3 ff. Zollbefreiungsverordnung).

Voraussetzungen für die Anerkennung von Waren als Übersiedlungsgut sind:

  1. Bei dem Übersiedelnden muss es sich um eine natürliche Person handeln, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt.
  2. Der gewöhnliche Wohnsitz muss vor der Übersiedlung mindestens zwölf Monate  außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft bestanden haben.
  3. Die Waren müssen dem Begünstigten tatsächlich gehören, und von ihm – im Falle von nicht verbrauchbaren Waren – seit mindestens sechs Monaten in dem Herkunfts-Drittland benutzt worden sein.

 

Waren, für die diese außertarifliche Zollbefreiung beantragt werden soll, sind stets schriftlich zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. (Einfuhrverzollung im Bestimmungsland)

Um hier auf Nummer sicher zu gehen, die persönliche Habe so schnell und reibungslos wie möglich und vor allem Einfuhrabgabenfrei an den neuen Wohnort zu bekommen, ist eine Vorausschauende und exakte Planung vor dem eigentlichen Umzug sehr wichtig.

So sollte der Übersiedelnde bereits vor dem Packen der Umzugskartons diese Kartons fortlaufend durchnummerieren. Als nächsten Schritt empfiehlt es sich, beim eigentlichen Packen des Kartons ein Inhaltsverzeichnis (DIN A4) über den Inhalt der einzelnen Kartons anzufertigen. So lässt sich relativ einfach und schnell eine gesamte Bestandsliste über das eigene Hab und Gut anfertigen.

Mit dieser Bestandsliste muss die Ausfuhr des Umzugsgutes anschließend beim zuständigen Binnenzollamt des Ausfuhrlandes angemeldet werden. Es empfiehlt sich, dieses frühzeitig (spätestens 48 Std.) vor der eigentlichen Ausreise zu machen, um Verzögerungen durch eine evtl. Beschau zu vermeiden.

Als nächstes steht die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. (Einfuhrverzollung im Bestimmungsland). Und gerade hier ist die vorher angefertigte Inventarliste Gold wert. Die anstehende Einfuhr der Ware kann bereits vor der eigentlichen, physischen Ankunft beim zuständigen Binnenzollamts des neuen Wohnortes angemeldet werden. Der Zollbeamte bekommt anhand der Liste bereits im Vorfeld einen genauen Überblick über die mitgebrachten Waren. Das bedeutet, er kann anhand Ihres Inhaltsverzeichnisses entscheiden ob er sich einzelne Gegenstände oder einzelne Kartons bei der Entladung des Möbeltransporters anschauen möchte. Dieses Vorgehen bietet mehrere enorme Vorteile.

  1. Sie müssen keine ausgiebige Kontrolle auf dem Gelände des Zollamtes über sich ergehen lassen. Die Kontrolle kann während Ihres eigentlichen Einzugs stattfinden.
  2. Es findet eine sporadische Kontrolle statt und es wird nicht Ihr gesamtes Hab und Gut kontrolliert.
  3. Sie können sehr viel Zeit bei der Einreise sparen, da es wahrscheinlich ist, das nur ein paar wenige Dinge angeschaut werden müssen.
  4. Durch die sporadische Kontrolle wird ein wesentlich Größerer Teil Ihrer Privatsphäre geschützt, da auf die Kontrolle von Kartons mit intimen oder sensiblen Inhalt verzichtet werden kann (Das liegt im Ermessen jedes einzelnen Zollbeamten).

 

Rufen sie uns gerne an und wir kümmern uns um Ihre Zollangelegenheiten.

www.diezollagentur.de

Was ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1?

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist für den Warenverkehr mit den Staaten, mit denen die EG Freihandels-, Präferenz- bzw. Kooperationsabkommen abgeschlossen hat, sowie mit Staaten und Gebieten, die mit der EG assoziiert sind. Präferenznachweise sind Ursprungsnachweise. Die Erlangung von Zollvorteilen ist Zweck dieser Bescheinigung. Bestimmte Waren können zollfrei oder mit ermäßigten Zollsätzen in das jeweilige Land importiert werden, d. h. für den ausländischen Kunden wird die Wareneinfuhr dadurch günstiger. Präferenzberechtigt sind lediglich Waren, die von der jeweiligen Präferenzregelung erfasst werden und die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

 

Wann benötige ich eine EUR.1?

Die EUR.1 wird immer bei Ländern benötigt, mit denen ein zweiseitiges Abkommen mit der EG geschlossen wurde. Der Präferenznachweis findet dann sowohl bei Import als auch Export Anwendung.

Hier der Link zu einer tagesaktuellen Präferenzliste der Europäischen Union.

http://www.wup.zoll.de/wup_online/uebersichten.php?id=1

Hinweis: Bei Exporten in die MAR-(AKP-)Staaten, APS-Staaten und ÜLG-Gebiete (Überseeische Länder und Gebiete) werden in der Regel keine Präferenznachweise ausgestellt, da hier nur einseitige Präferenzabkommen für Importe in die EG vorliegen.

 

Gibt es eine Wertgrenze?

Ja, Bei Kleinsendungen bis zu einem Warenwert von 6000€ kann die Ursprungserklärung eigenverantwortlich auf einem Handelspapier (z. B. Rechnung) abgegeben werden. Erforderlich wird die EUR.1 bei Überschreitung dieser Wertbegrenzung. „Ermächtigte Ausführer“, die eine Bewilligung der zuständigen Zollbehörde besitzen, können auch ohne Wertbegrenzung auf die Ursprungserklärung zurückgreifen.

 

Wo bekomme ich den Präferenznachweises?

Die EUR.1 muss im Rahmen der Versandabfertigung der Ware von der zuständigen Versandzollstelle abgestempelt werden. Der Ausführer oder sein Dienstleister reichen den ausgefüllten Vordruck bei der Zollstelle ein.

Auf Verlangen sind der Zollstelle Nachweispapiere (z. B. Lieferantenerklärungen bei Handelsware, eine EUR.1 bei Importware oder eine Ursprungserklärung) vorzulegen, um den Ursprung der Exportware zu beweisen.

Bei Eigenfertigung der Ware muss auf der Rückseite der EUR.1 oder einem separaten Dokument die Präferenzkalkulation erläutert werden. Zum einen muss die für die jeweilige Ware geltende Ursprungsregel angegeben werden, zum anderen muss deren Einhaltung nachgewiesen werden. Pauschale Angaben reichen nicht aus.

Sollten sie Hilfe beim Ausfüllen der EUR.1 benötigen Rufen sie uns gerne an.

Was ist ein A.TR.?

Das A.TR. ist wie die EUR.1 eine Warenverkehrsbescheinigung. Allerdings ausschließlich für den Warenverkehr mit der Türkei.

 

Wann wird ein A.TR. benötigt?

Ein A.TR. kann im gewerblichen Warenverkehr (ausgenommen sind Agrar- und EGKS-Waren) mit der Türkei ausgestellt werden.

Anwendung findet die A.TR. nur, wenn sich die Waren im freien Verkehr der EU oder der Türkei befinden und unmittelbar aus einem Mitgliedstaat in die Türkei oder umgekehrt befördert werden.

Alle Waren für die eine A.TR.-Bescheinigung ausgestellt werden kann, sind grundsätzlich von Zöllen und Abgaben befreit.

 

Gibt es eine Wertgrenze?

Nein, da eine Warenverkehrsbescheinigung (WVB) A.TR. Aussagen zur Freiverkehrseigenschaft einer Ware enthält, müssen die begünstigten Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Ausfuhrlandes stammen und direkt aus einem Mitgliedsstaat in die Türkei (oder umgekehrt) transportiert werden. Die WVB A.TR. ist ein förmlicher Präferenznachweis und wird grundsätzlich ausgestellt.

 

Wer stellt die A.TR. aus?

Der Vordruck der A.TR. wird vom Exporteur oder seinem Dienstleister ausgefüllt und von der zuständigen Ausfuhrzollstelle vor der Ausfuhr der Ware auf Richtigkeit hin überprüft sowie bescheinigt. Eine nachträgliche Ausstellung ist möglich.

Im Gegensatz zur EUR.1 benötigt die Zollstelle bei der A.TR. allerdings keine Nachweispapiere wie Lieferantenerklärungen bei Handelsware oder eine Ursprungserklärung um den Ursprung der Exportware zu beweisen.

Sollten sie Ein A.TR benötigen oder Hilfe beim Ausfüllen des Vordruckes, Rufen sie uns gerne an.

Was ist ein T2L oder T2LF?

Das T2L oder auch T2LF sind Warenverkehrsbescheinigungen bzw. Präferenznachweise für Waren des statistisch freien Verkehrs, d. h. für bereits verzollte Nichtgemeinschaftsware oder EU-Gemeinschaftsware somit also ein Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren.

 

Wann wird ein T2L/T2LF benötigt?

Wenn Waren in nicht zum Steuergebiet der Gemeinschaft gehörende Gebiete oder aus solchen heraus befördert werden, kann der Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren durch Vorlage eines Versandpapiers T2L (F) erbracht werden.

 

Welche Gebiete sind das?

Die nachfolgend aufgeführten Gebiete gehören zwar zum Zollgebiet der EU, aber nicht zum Steuergebiet für Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuern.

  • die britischen Kanalinseln
  • die Überseedepartements Frankreichs (Martinique, Mayotte, Guadeloupe, Réunion, Französisch-Guayana und Saint-Martin)
  • die Kanarischen Inseln
  • die Ålandinseln
  • der Berg Athos in Griechenland

 

Wo ist der Unterschied zwischen T2L und T2LF?

T2L: gilt für Waren die während des Transports vom Abgangsland zum Bestimmungsland das  Steuergebiet der EU nicht verlassen (z.B. San Marino, Andorra).

T2LF: wird in ähnlichen Fällen zum T2L ausgestellt, jedoch gehören Abgangsland und/oder Bestimmungsland sowie Teile der Transportstrecke  nicht zum Steuergebiet der EU. (z.B. über Wasser, oder von und zu den Kanaren, den Kanalinseln und den Aland-Inseln.)

 

Gibt es eine Wertgrenze?

Nein, eine wertgrenze ist nicht zu beachten.

 

Wer stellt die T2L / T2LF aus?

Der Vordruck der T2L / T2LF wird vom Exporteur oder seinem Dienstleister ausgefüllt und von der zuständigen Ausfuhrzollstelle auf Richtigkeit hin überprüft sowie bescheinigt.

Eine nachträgliche Ausstellung ist auch möglich. Für die Vorlage des Versandpapiers T2L oder T2LF gibt es keine Frist.

Im Gegensatz zur EUR.1 benötigt die Zollstelle bei der T2L / T2LF allerdings keine Nachweispapiere wie Lieferantenerklärungen bei Handelsware oder eine Ursprungserklärung um den Ursprung der Exportware zu beweisen.

Sollten sie ein T2L / T2LF benötigen oder Hilfe beim Ausfüllen des Vordruckes, Rufen sie uns gerne an.

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